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Satzung des Kreisverbandes DIE LINKE.Frankfurt
Satzung
Die Partei DIE LINKE Kreisverband Frankfurt am Main
Kreismitgliederversammlung am 05. Juni 2010
Überarbeitete Fassung; Kreismitgliederversammlung am 11. März 2023
Inhalt
Inhalt
I. Name, Sitz, Zweck
II. Mitgliedschaft
III. Kreismitgliederversammlung
IV. Kreisvorstand
V. Revisoren
VI. Organe und Gliederungen des Kreisverbandes
6.1 Plenum
6.2 Mitgliederentscheide
6.3. Stadtteilgruppen
6.4. Stadtteilgruppenrat
6.5. Arbeitsgemeinschaften und Interessengruppen
VII. Zusammenarbeit mit den Fraktionen
VIII. Datenschutz
IX. Quotierung und Förderung
X. Schluss– und Übergangsbestimmungen
I. Name, Sitz, Zweck
(01) Der Kreisverband führt den Namen DIE LINKE. Frankfurt am Main. Die Kurzbezeichnung lautet
DIE LINKE.FFM
(02) Er ist der Kreisverband der Partei DIE LINKE. für das Gebiet der kreisfreie Stadt Frankfurt am
Main im Sinne des Parteiengesetzes, sowie der Bundessatzung und der Landessatzung Hessen.
(03) Der Kreisverband ist verantwortlich für alle politischen und organisatorischen Aufgaben der Partei
in Frankfurt am Main. Er nimmt an der politischen Willensbildung teil, insbesondere auch durch die
Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen auf der Grundlage des Programms der Partei DIE LINKE.
(04) Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
(05) Sein Tätigkeitsgebiet ist die Stadt Frankfurt am Main.
II. Mitgliedschaft
(01) Gemäß §2 (6) Bundessatzung gehört jedes Mitglied der Partei zu einem Kreisverband, in der
Regel zu dem seines Wohnsitzes. Dementsprechend besteht der Kreisverband Frankfurt am Main aus
allen Mitgliedern der Partei DIE LINKE, die auf dem Gebiet der Stadt Frankfurt am Main mit Wohnsitz
gemeldet sind oder sich in Übereinstimmung mit den zuständigen Organen des Landesverbandes
Hessen für eine Mitgliedschaft in Frankfurt am Main entschieden haben. Eine Mitgliedschaft ist nur in
einem Kreisverband möglich.
(02) Der Erwerb der Mitgliedschaft ist in der Bundessatzung abschließend geregelt. Die dort
vorgeschriebene parteiöffentliche Bekanntgabe der Mitgliedschaft erfolgt bei nächster Gelegenheit
nach Bekanntwerden.
(03) Die Mitgliedschaft wird durch den Kreisvorstand unverzüglich den dazu autorisierten
VertreterInnen der zuständigen Stadtteilgruppe mitgeteilt. Die Stadtteilgruppe soll das neue Mitglied
zur nächsten regulären Versammlung einladen, sowie über Strukturen und Aktivitäten informieren.
Darüber hinaus soll der Kreisvorstand das Mitglied über andere Möglichkeiten der Mitwirkung im
Kreisverband informieren.
(04) Tritt ein Mitglied innerhalb von 6 Wochen vor einer Kreismitgliederversammlung ein, so muss der
Kreisvorstand sicherstellen, dass der Kreismitgliederversammlung vor Beginn der sonstigen
Abstimmungen informiert ist und Gelegenheit erhält über das sofortige Inkraftsetzen der
Mitgliedschaft abzustimmen.
(05) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist in der Bundessatzung abschließend geregelt.
(06) Der Kreisvorstand hat sicherzustellen, dass der Mandatsprüfungskommission der
Kreismitgliederversammlung die für die Mandatsprüfung erforderlichen Daten der Mitglieder in
aktueller Form zur Verfügung stehen.
III. Kreismitgliederversammlung
(01) Die Kreismitgliederversammlung (KMV) ist das höchste Organ der Partei in Frankfurt am Main.
Diese stellt für die politische Arbeit die erforderlichen Richtlinien auf.
(02) Sie findet als ordentliche oder als außerordentliche KMV statt.
(03) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(04) Die Kreismitgliederversammlung entscheidet über Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der
Anwesenden. Für andere Beschlüsse gilt die einfache Mehrheit.
(05) Die Kreismitgliederversammlung kann gemäß den Regeln der Bundessatzung jederzeit auf Antrag
durch ein Frauenplenum unterbrochen werden.
(06) Die ordentliche Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal im Quartal statt.
(07) Die Kreismitgliederversammlung bestätigt die Kandidatinnen/Kandidaten für den ehrenamtlichen
Magistrat.
(08) Die Kreismitgliederversammlung beschließt über:
a) die politische Ausrichtung und Strategie der Partei in Frankfurt am Main,
b) die Satzung des Kreisverbandes,
c) die Wahlprogramme zu Kommunalwahlen,
d) die Finanzierung der Partei in Frankfurt,
e) die Bildung und Auflösung von Stadtteilgruppen,
f) die Wahl und Entlastung des Kreisvorstandes,
g) die Wahl von Delegierten und VertreterInnen zu überregionalen Parteitagen und dem Landesrat,
sofern diese nicht auf einem außerordentlichen Kreismitgliederversammlung erfolgen,
h) die Nominierung (Empfehlung) von KandidatInnen für Landesvorstand, Bundesvorstand und andere
Gremien,
i) die Abstimmung von Anträgen und die Beschlussfassung über Mitgliederentscheide,
j) die Höhe der Mandatsträgerbeiträge.
(9) Sie nimmt Berichte der Fraktionen in Kommunalparlamenten entgegen und führt
kommunalpolitische Diskussionen. Die ordentliche Kreismitgliederversammlung kann auch über jedes
andere Thema diskutieren und Beschlüsse fassen, die für den Kreisvorstand bindend sind.
(10) Die Einladung zur ordentlichen Kreismitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens sechs
Wochen vor dem Termin. Einberufen wird sie durch den Kreisvorstand. Die Tagesordnung muss mit
der Einladung verschickt werden.
(11) Anträge können bis zum Beginn einer Kreismitgliederversammlung von jedem Mitglied eingereicht
werden. Anträge, die mindestens 2 Wochen vor dem Termin eingegangen sind, müssen den
Mitgliedern in geeigneter Form z.B. durch Aushang oder elektronisch bekanntgemacht werden. Die
Kreismitgliederversammlung legt selbst fest, ob und bis zu welchem Zeitpunkt Initiativanträge zulässig
sind und welche Mindestanzahl von Unterstützern erforderlich ist.
(12) Die Kreismitgliederversammlung kann als Wahlversammlung zur Aufstellung von Kandidatinnen
und Kandidaten stattfinden, wenn die Wahl in der schriftlichen Einladung angekündigt worden ist.
Hierbei sind nur diejenigen Mitglieder wahlberechtigt, die die Kriterien des jeweiligen Wahlgesetzes
erfüllen.
(13) Eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung kann jederzeit durch den Kreisvorstand
einberufen werden. Darüber hinaus muss sie innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn
mindestens 10 % der Mitglieder oder mindestens 4 Stadtteilgruppen, oder der Stadtteilgruppenrat,
vertreten durch seine VertreterInnen im Stadtteilgruppenrat, dies schriftlich gegenüber dem
Kreisvorstand unter Angabe eines oder mehrerer Themen beantragen. Es gilt eine verkürzte
Einladungsfrist von einer Woche. Eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung darf sich nur mit
den beantragten Themen befassen und nur hierzu Beschlüsse fassen. Gegenstand kann auch die
Abwahl des Kreisvorstandes sein, wobei der Kreisvorstand nur insgesamt, mit einfacher Mehrheit
abgewählt werden kann. In diesem Fall soll auf der Versammlung selbst ein neuer Kreisvorstand
gewählt werden. Falls dies nicht unmittelbar möglich ist, ist die Versammlung auf einen anderen
Termin zu vertagen.
(14) Über den Verlauf und die Beschlüsse jeder Kreismitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
fertigen. Der oder die Protokollanten sind zu Beginn der Kreismitgliederversammlung zu wählen. Die
Beschlüsse werden im Internet veröffentlicht und den Mitgliedern per E–Mail bekannt gemacht.
(15) Die KMV kann aus pandemiebedingten Gründen als Online–Versammlung durchgeführt werden.
Hierüber entscheidet der Kreisvorstand.
IV. Kreisvorstand
(01) Der Vorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt.
(02) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband rechtlich und nimmt alle Funktionen eines Vorstands
gemäß §26 BGB wahr.
(03) Dem Kreisvorstand gehören an: eine vorab durch der Kreismitgliederversammlung zu
bestimmende Anzahl von Sprecher/innen bzw. Vorsitzenden und ggf. stellvertretenden Vorsitzenden,
der/die Kreisschatzmeister/in. Darüber hinaus beschließt die Kreismitgliederversammlung die Anzahl
der weiteren Vorstandsmitglieder. Die Quotierungsvorschriften der Bundespartei DIE LINKE sind
anzuwenden.
(04) Jedes Mitglied hat das Recht sich schriftlich oder in anderer Form an den Kreisvorstand zu
wenden. Diese Eingaben müssen in der nächstmöglichen Sitzung behandelt werden.
(05) Zu den Aufgaben des Kreisvorstandes gehören insbesondere:
a) die Planung und Koordination der politischen Arbeit,
b) die Umsetzung der Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung,
c) die Beschlussfassung über Ausgaben und das Eingehen vertraglicher Verpflichtungen nach Maßgabe der Bundesfinanzordnung,
d) die Abgabe von Erklärungen zu aktuellen politischen Fragen,
e) die Koordination zwischen den Stadtteilgruppen.
(06) Er ist beschlussfähig, wenn zu der Sitzung alle Mitglieder des Kreisvorstands eingeladen wurden
und mindestens die Hälfte des Kreisvorstands anwesend ist. Einladungen per E–Mail sind möglich,
sofern alle Mitglieder diesem Verfahren zustimmen.
(07) Der Kreisvorstand tagt mindestens einmal im Monat mitgliederoffen. Ort und Zeit sind in
geeigneter Form den Mitgliedern bekanntzumachen. Der Kreisvorstand legt selbst fest, in welcher
Form und mit welcher Mindestvorlaufzeit dies geschieht.
(08) Bei einzelnen Sitzungen oder Tagesordnungspunkten kann die Parteiöffentlichkeit aus sachlichem
Grund ausgeschlossen werden. Dies betrifft vor allem Datenschutz– und Finanzangelegenheiten. Eine
solche Entscheidung benötigt die Zustimmung von mindestens der Hälfte der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder des Kreisvorstandes.
(09) Ein/e autorisierte/r VertreterIn des Jugendverbandes hat auf der Kreisvorstandssitzung
Rederecht.
(10) Die Kreisvorstandssitzung kann gemäß der Regeln der Bundessatzung auf Antrag für ein
Frauenplenum unterbrochen werden.
(11) Der Kreisvorstand kann Entscheidungen finanzieller Art nur im Rahmen der Mittel der Partei oder
aufgrund eines Beschlusses der Kreismitgliederversammlung treffen. Wichtige politische Beschlüsse
des Kreisvorstandes werden im Internet veröffentlicht.
(12) Der Kreisvorstand kann mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder Stadtteilgruppen,
Arbeitsgemeinschaften und Interessengruppen mit sofortiger Wirkung suspendieren, um erheblichen
Schaden von der Partei abzuwenden. In diesem Fall ist unverzüglich ein Kreismitgliederversammlung
einzuberufen, der über die Auflösung oder die Aufhebung der Suspendierung entscheidet.
(13) Er kann Aufgaben auf Widerruf an Gruppen, Arbeitskreise oder Einzelpersonen delegieren.
(14) Bei Rücktritt des/der Schatzmeisters oder des/der Vorsitzenden kann der Kreisvorstand
dessen/deren Aufgaben kommissarisch anderen Mitgliedern des Kreisvorstands übertragen.
V. Revisoren
(1) Die Revisoren werden durch die Kreismitgliederversammlung gewählt. Die
Amtszeit entspricht der des Kreisvorstandes.
(2) Sie prüfen laufend die Kassenführung.
(3) Sie sind berechtigt die Buchführung einzusehen und dem Kreisvorstand oder einer
Kreismitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.
(4) Sie berichten abschließend auf der Kreismitgliederversammlung, die einen neuen Vorstand wählt
und geben eine Empfehlung über die Entlastung ab.
VI. Organe und Gliederungen des Kreisverbandes
6.1 Plenum
(01) Plena sollten monatlich stattfinden. Die Einladung kann formlos erfolgen.
(02) Plena bieten allen Mitgliedern Gelegenheiten, die aktuelle Politik zu diskutieren. Der Kreisvorstand berichtet auf diesen Versammlungen regelmäßig und beantwortet Fragen.
(03) Plena können durch formlose Abstimmung ein Meinungsbild erstellen und sich zu aktuellen
politischen Fragen äußern.
6.2 Mitgliederentscheide
(01) Mitgliederentscheide können auf Beschluss des Kreismitgliederversammlung oder auf Antrag von
10 % der Mitglieder des Kreisverbandes bei grundsätzlichen Fragen durchgeführt werden. Die
Entscheidung ist bindend für den Kreisvorstand.
(02) Mitgliederentscheide sind schriftlich mit einer Vorankündigungszeit von mindestens 2 Wochen
durchzuführen.
(03) Der dem Mitgliederentscheid zugrunde liegende Antrag ist beschlossen, wenn ihm bei einer
Beteiligung von mindestens einem Viertel der Mitglieder eine einfache Mehrheit zustimmt. Es gelten
die Bestimmungen der Bundessatzung.
6.3. Stadtteilgruppen
(01) Die Stadtteilgruppen vertreten die Partei vor Ort und arbeiten mit den Ortsbeiratsfraktionen und
den lokalen Mandatsträgern zusammen.
(02) Die geographischen Grenzen der Stadtteilgruppen sind in der Regel identisch mit den Grenzen
der Ortsbezirke, wobei eine Stadtteilgruppe mehrere Ortsbezirke umfassen kann. Über Ausnahmen
entscheidet die Kreismitgliederversammlung.
(03) Die Stadtteilgruppe entscheidet über ihre Tätigkeit und lokale Angelegenheiten selbst durch
Diskussionen und Abstimmungen auf Mitgliederversammlungen. Stadtteilgruppen tagen regelmäßig.
(04) Mitglied der Stadtteilgruppe sind alle Mitglieder der Partei, die ihren Wohnsitz im Bereich der
Stadtteilgruppe haben. Andere Mitglieder der Partei können auf Antrag durch eine
Mitgliederversammlung der Stadtteilgruppe aufgenommen werden. Jedes Mitglied ist nur in einer
Stadtteilgruppe abstimmungsberechtigt.
(05) Die Stadtteilgruppen können gemäß der Bundessatzung Gastmitgliedern das aktive Stimmrecht
bei Versammlungen einräumen.
(06) Die Stadtteilgruppe kann sich einen Vorstand oder SprecherInnen–Rat wählen oder definierte
Aufgaben an einzelne ihrer Mitglieder übertragen.
(07) Die Stadtteilgruppen haben gemäß §13 Bundessatzung keine eigene Kassenführung. Sie haben
aber ein Recht selbst eingenommene Spenden und Einnahmen dem Kreisverband zweckgebunden zur
Verfügung zu stellen und im angemessenen Maße darüber zu verfügen. Der Kreisverband kann
einzelnen Stadtteilgruppen auf deren Antrag hin im Rahmen seiner Kassenführung und Finanzplanung
nach § 13
(7) der Bundessatzung einen festen Betrag als Budget zur eigenverantwortlichen Nutzung
zur Verfügung stellen. Die Stadtteilgruppe hat die Verwendung dieses Betrages dem Kreisverband
nachzuweisen. Bestellungen gegenüber Dritten können von der Stadtteilgruppe nur getätigt werden,
wenn der Auftrag durch den Schatzmeister oder die vom Kreisverband hierfür autorisierte Person
gegengezeichnet wird. Einzelheiten regeln vom Kreisvorstand zu erlassende Durchführungsrichtlinien.
6.4. Stadtteilgruppenrat
(01) Der Stadtteilgruppenrat dient dem Informations– und dem Erfahrungsaustausch, sowie der
Koordination und der Zusammenarbeit der Stadtteilgruppen. Er kann Anträge, Resolutionen,
Empfehlungen und Initiativen an die Fraktion und den KV beschließen bzw. anregen.
(02) Er besteht aus den in den Stadtteilgruppen benannten VertreterInnen zuzüglich eines Mitgliedes
des Kreisvorstandes.
(03) Der Stadtteilgruppen–Rat tagt in der Regel monatlich. Der Kreisvorstand muss den
Stadtteilgruppenrat zusätzlich einberufen, wenn mindestens 1/3 der Stadtteilgruppen dies verlangt.
6.5. Arbeitsgemeinschaften und Interessengruppen
(01) Arbeitsgemeinschaften sind stadtweite Vereinigungen von Mitgliedern und Nichtmitgliedern, die
zu einem bestimmten Thema arbeiten, Materialien hierzu erstellen und andere Gremien beraten.
Arbeitsgemeinschaften zu kommunalpolitischen Themen arbeiten eng mit der Fraktion und Ihren
Arbeitsgruppen zusammen.
(02) Arbeitsgemeinschaften bilden sich auf Initiative von Mitgliedern oder werden durch den
Kreisvorstand oder die Fraktion gegründet.
(03) Interessengruppen sind Zusammenschlüsse von Mitgliedern zu einem bestimmten Zweck, z.B. zur
Durchsetzung bestimmter politischer Ziele.
(04) Die Gründung von Arbeitsgemeinschaften und Interessengruppen sind dem Kreisvorstand
anzuzeigen. Der Kreisvorstand kann sie auf Antrag offiziell anerkennen und ihnen definierte Aufgaben
übertragen.
(05) Sie geben sich selbst eine demokratische Struktur, die Ihren Anforderungen entspricht.
(06) Gastmitglieder können auf Beschluss gleichberechtigt mitarbeiten und an Entscheidungen und
Abstimmungen mitwirken.
(07) Versammlungen sollen grundsätzlich mitgliederöffentlich stattfinden. Begründete Ausnahmen
sind möglich.
VII. Zusammenarbeit mit den Fraktionen
(01) Alle Organe der Partei und die Fraktionen in den jeweiligen Kommunalparlamenten sind gehalten,
eng und vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Sie haben einen regelmäßigen Informationsaustausch
und eine gegenseitige Konsultation in zentralen Fragen sicherzustellen.
(02) Die Fraktionen berichten auf den Kreismitgliederversammlungen über ihre Tätigkeit. Auf allen
Versammlungen können kommunalpolitische Diskussionen geführt und entsprechende inhaltliche
Anträge und Anregungen an die jeweiligen Fraktionen gegeben werden.
VIII. Datenschutz
(01) Mitgliederdaten sind nur dem Schatzmeister und den dafür speziell autorisierten Personen
zugänglich zu machen, soweit diese Satzung oder die Bundessatzung nicht ausdrücklich eine
Bekanntgabe vorsieht.
(02) Der Schatzmeister und autorisierte Personen müssen eine Datenschutzschulung erhalten und
sich schriftlich verpflichten die gesetzlichen Regelungen einzuhalten.
(03) Für zeitlich und sachlich beschränkte Aufgaben kann der Kreisvorstand Personen zum Umgang
mit den entsprechenden Mitgliederdaten autorisieren. Der Schatzmeister hat diese Personen
datenschutzrechtlich einzuweisen und schriftlich auf die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zu
verpflichten.
(04) Autorisierten Personen aus den Stadtteilgruppen werden die für ihre Arbeit erforderlichen Daten
der Mitglieder aus ihrem Bereich in aktueller Form zur Verfügung gestellt.
IX. Quotierung und Förderung
(01) Gesellschaftsgruppen, die traditionell politisch unterrepräsentiert sind, sollen gefördert und
ermutigt werden, sich an der Arbeit der politischen Gremien zu beteiligen. Hierbei kommt der
Vertretung von Mitgliedern mit Migrationshintergrund und Bevölkerungsgruppen, die in Armut leben,
eine besondere Bedeutung zu.
(02) Alle gewählten Gremien haben eine Quotierung von mindestens 50% Frauen.
(03) Bei den Kreismitgliederversammlungen ist eine Kinderbetreuung anzubieten.
(04) Bei der Auswahl von Veranstaltungsorten ist die Barrierefreiheit als wichtiges Kriterium zu
beachten.
(05) Für Mitglieder, die ALG II oder Grundsicherung beziehen, werden für politische Arbeit in einem
besonderen Fonds finanzielle Mittel bereitgestellt (Sozialfonds). Diese finanziellen Mittel dienen
insbesondere zur Erstattung von Fahrtkosten.
X. Schluss– und Übergangsbestimmungen
(01) Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Kreismitgliederversammlung mit Mehrheit
beschlossen ist. Die Satzung kann von einer Kreismitglierversammlung mit 2/3 Mehrheit geändert
werden, sofern dieses Vorhaben in der Tagesordnung angezeigt war.
(02) Der Kreisverband kann aufgrund eines Beschlusses mit 2/3 Mehrheit der
Kreismitgliederversammlung aufgelöst werden. In diesem Fall geht das Vermögen auf den
Landesverband der Partei über.
(03) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein, so berührt dies
nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
(04) Bei allen Fragen, die durch diese Satzung nicht geregelt werden, gilt sinngemäß die
entsprechende Regelung der Landesatzung. Findet sich in der Landessatzung keine Regelung, gilt
sinngemäß eine entsprechende Regelung der Bundessatzung.