Unterstützen / Eintreten

Mitmachen

Wir freuen uns immer über neue Gesichter! Auch ohne gleich einzutreten, sind alle interessierten Menschen herzlich willkommen: Auf den Kreismitgliederversammlungen geht es etwas formaler zu, bei den Stadtteilgruppentreffen oft etwas zwangloser. Ob Infoabend, Diskussionsveranstaltung oder Straßenaktion: Schau doch mal bei den Terminen vorbei!

Auch wenn Du uns anders unterstützen möchtest, beispielsweise durch das Verteilen von Material in deiner Straße oder Nachbarschaft, dann melde Dich bitte bei uns!

 

Eintreten

Du möchtest Mitglied der Partei DIE LINKE werden? Das freut uns sehr! Hier kann man gleich online eintreten:

JETZT Mitglied werden!  https://www.die-linke.de/mitmachen/mitglied-werden/

 

Spenden

Unterstütze linke Politik in Frankfurt mit deiner Spende! Wir haben keine Großspender aus der Wirtschaft – und wir wollen sie auch nicht! Um so mehr freuen wir uns über jede Spende, egal wie klein oder groß.

Unser Spendenkonto lautet:
Frankfurter Sparkasse
IBAN: DE41500502010000839132
BIC : HELADEF1822

Bitte gib deinen vollen Namen und deine Anschrift an.

Übrigens: Wusstest Du, dass Du in der Regel 50 % Deiner Spende von der Steuer zurück erhältst? Bitte gib an, ob Du eine Bescheinigung wünschst. Bei Fragen bitte einfach fragen!

 

Die Hälfte zahlt das Finanzamt

Spenden und Mitgliedsbeiträge können von der Steuer abgesetzt werden!

Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuwendungen von natürlichen Personen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien wie folgt steuerlich abzugsfähig:

Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 3.300,- € jährlich, werden nach dem EStG § 34 g berücksichtigt, indem 50% des zugewendeten Betrages, d.h. max. 825,- € bzw. 1.650,- €, von der Steuerschuld abgezogen werden.

Außerdem sind Zuwendungen an politische Parteien bis zu einer Höhe von 1.650,- € bzw. 3.300,- € nach dem EStG § 10 b Absatz 2 steuerlich abzugsfähig. Sie können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, soweit für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34 g gewährt worden ist.

 

 

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